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   BFH, 09.07.1998 - V R 105/92   

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https://dejure.org/1998,1282
BFH, 09.07.1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung der Beförderung von Arbeitnehmern - Unternehmensfremde Zwecke

  • Judicialis

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zur Arbeitsstätte nicht steuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1980, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmersammelbeförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 157
  • EuZW 1999, 384 (Ls.)
  • BB 1998, 1878
  • DB 1998, 1847
  • BStBl II 1998, 635
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Das FG hatte --mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651)-- den Grundsatz betont, daß Fahrten zur Arbeitsstätte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers gehörten.

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Solche besonderen Umstände können z.B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluß an EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95).

    Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 (Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61) wie folgt:.

  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit sowohl der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat als auch der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--)legte der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 6 K 490/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich durchgeführter

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  • BFH, 11.05.2000 - V R 73/99

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Während des anschließenden Klageverfahrens änderte das FA die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 -Fillibeck- (Slg. 1997, I-5577, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 61) und die sich anschließenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 V R 69/93 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635), indem es die unentgeltlichen Arbeitnehmersammelbeförderungen zu den mehr als 50 km vom Firmensitz der Klägerin entfernt liegenden Baustellen nicht mehr besteuerte.

    Beschäftigung außerhalb eines "weiträumigen Arbeitsgebietes" (BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635),.

    Bei der Beurteilung der Beförderungsleistungen des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass die Beförderungsleistungen einerseits betrieblich veranlasst sind (vgl. BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635), anderseits aber nach Ansicht des EuGH regelmäßig unternehmensfremden Zwecken i.S. des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dienen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Steuerbarkeit der betrieblich veranlassten Zuwendungen dann, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird (BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; ebenso Abschn. 12 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000).

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

    bb) Zur Frage, welche Leistungen "auf Grund des Dienstverhältnisses" unentgeltlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980/1993 erbracht werden, hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 --Fillibeck-- (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, Randnr. 26 ff.) und im Anschluss hieran der BFH mit Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635) entschieden, dass bei Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Bedarf gehört.
  • BFH, 10.06.1999 - V R 104/98

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Die Vorschrift ist nach der vorbezeichneten Vorabentscheidung des EuGH richtlinienkonform anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635); sie greift nicht ein, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten, daß die Beförderung vom Arbeitgeber übernommen wird.

    Insofern können Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Sammelfahrten für den betrieblichen Einsatz, wie sie zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG führen, auch für die hier maßgebende umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung ausschlaggebend sein (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635, unter II. 2.).

  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

    a) Zur Frage, welche Leistungen "aufgrund des Dienstverhältnisses" unentgeltlich erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980) hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61 Randnrn. 26 ff.) und im Anschluss hieran der erkennende Senat mit Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635) entschieden, dass bei Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Bedarf gehört.
  • BFH, 29.07.1999 - V B 68/99

    Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nach Betriebsverlegung

    a) Das FA rügt Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643), vom 12. Februar 1998 V R 69/83 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat mit den vom FA bezeichneten Urteilen in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635 und in BFH/NV 1998, 1131 angeschlossen.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635, unter II. 2. ausgeführt, daß Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Sammelfahrten für den betrieblichen Einsatz, wie sie zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG führen, auch für die maßgebende umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung ausschlaggebend sein können.

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

    Es handele sich bei Betriebsausflügen weder der Art noch der Höhe nach um "Aufmerksamkeiten" (Grenze nach Abschn. 12 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 2000: 60 DM) noch handele es sich um eine Leistung des Arbeitgebers "aus überwiegendem betrieblichem Interesse" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibek, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430) sowie des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BStBl II 1998, 635), weil nach der zulässigen Typisierung in Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6 UStR 2000 Betriebsausflüge mit Kosten von über 200 DM pro Teilnehmer (im Streitfall 249 DM) als Leistung für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers anzusehen seien.

    a) Mit Urteil in BStBl II 1998, 635 hat der BFH entschieden, dass eine Arbeitnehmersammelbeförderung grundsätzlich steuerbar ist, soweit nicht ausnahmsweise überwiegend unternehmensbezogene Gründe die Sammelbeförderung veranlassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

    Denn die völlig unentgeltliche Überlassung von typischer Arbeitskleidung ist nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR), die auf dem BFH-Urteil vom 09.07.1998 beruht (V R 105/92, BStBl. II 1998, 635; Folgeentscheidung zu EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95 - Fillibeck - ,UR 1998, 61), als nicht steuerbare Leistung anzusehen, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs durch den betrieblichen Zweck überlagert wird.
  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zum gleichen Problemkreis (BFH, Urteile vom 12. Februar 1998 V R 69/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1131; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270; vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616).

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung kommt es für die Frage, ob Sachleistungen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG 1993 unterliegen, darauf an, ob mit der Sachleistung ein privater Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt wird, der nicht durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird (BFH, Urteile in BFHE 186, 157; BStBl II 1998, 635; vom 11. Mai 2000 V R 73/99, BFHE 191, 445, BStBl II 2000, 505).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2007 - 5 K 143/05

    Steuerfreie Sammelbeförderung von Arbeitnehmern durch GmbH-Geschäftsführer mit

    Dies wird - teilweise im Anschluss an eine Rechtsprechung des BFH im Umsatzsteuerrecht (vgl. Urt. vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BStBl II 1998, 635) - nach R 21 LStR 2007 zutreffend z.B. in den Fällen bejaht, in denen.
  • FG Düsseldorf, 10.02.1999 - 5 K 934/95

    Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von ursprünglich in einem

  • FG Münster, 06.05.2010 - 5 K 3950/07

    Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 1715/17

    § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 2111/04

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

  • BFH, 16.12.1999 - V R 43/99

    Firmenwagenüberlassung an Personal

  • FG München, 26.11.2003 - 14 K 1895/01

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2007 - 6 K 1131/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG Niedersachsen, 29.10.1998 - V 283/95

    Unentgeltliche Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für

  • FG Niedersachsen, 26.11.1998 - V 53/94

    Unternehmer kann aus Auslösungen und Fahrtkosten für sogenannte

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 1 K 2128/98

    Umsatzsteuer; Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

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